Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Kasseler Kreis - Forum sozialdemokratischer Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter“ und hat seinen Sitz in Berlin. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Gewinne, werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Weder ein Mitglied noch sonst eine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Seine gemeinnützigen Ziele im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt der Verein durch die Förderung von Wissenschaft und Forschung insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen, Tagungen und Kongresse sowie die Unterstützung gesellschaftswissenschaftlicher und volkswirtschaftlicher Arbeiten sowie deren Veröffentlichung.

Desweiteren verfolgt der Verein die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung insbesondere durch Bildungsseminare und andere Bildungsmaßnahmen mit einem Schwerpunkt auf das Arbeitsleben und seine Bedingungen.

Außerdem gehört zu den Zielen des Vereins die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens insbesondere durch die Förderung der demokratischen, sozialen und kulturellen Teilhabe aller Menschen sowie die Verwirklichung des in Artikel 3 des Grundgesetzes genannten Gleichheitsgrundsatzes. Dazu erarbeitet er Ideen und Vorschläge wie die genannten Ziele insbesondere im Arbeits- und Beschäftigungssektor konkret umgesetzt werden können.

Der Verein arbeitet wertegeleitet und orientiert an den Werten von Freiheit, Gleichheit und Solidarität sowie der Idee der Selbstorganisation der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der gewerkschaftlichen und sozialdemokratischen Arbeiterbewegung.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und dem in §2 genannten Vereinszweck verbunden sind. Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand kann innerhalb von drei Monaten den Beitritt ohne Angaben von Gründen ablehnen. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Die Austrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugeben. Der Austritt ist jeweils zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Gegen die Ausschlussentscheidung, die schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden ist, kann das Mitglied Berufung an den Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Ausschlussentscheidung einlegen. Die Entscheidung des Vorstands ist vorbehaltlich einer gerichtlichen Nachprüfung endgültig.

Der Ausschluss kann ferner erfolgen bei Nichtzahlung der Beträge eines Geschäftsjahres trotz zweimaliger Aufforderung oder bei Wegfall der Beitrittsvoraussetzungen.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder wirken durch die Mitgliederversammlung und durch die Möglichkeit der Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen an der Willensbildung des Vereins mit.

Sie sind verpflichtet, monatliche Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Über die Beitragsordnung, in der Beitragshöhe und -fälligkeit geregelt wird, entscheidet die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung.

Nichtmitglieder können den Verein durch einmalige Spenden, regelmäßige Spenden in Form von Fördermitgliedschaften und Mitarbeit fördern.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt oder auf Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder. Die Mitglieder sind zu allen Mitgliederversammlungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mind. 14 Tagen schriftlich durch den Vorstand einzuladen.

Alle Mitglieder haben volles Stimm- und Rederecht in der Mitgliederversammlung sowie das Recht, Anträge zu unterbreiten.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Entlastung des Vorstands, die Wahl des Vorstands sowie zwei KassenprüferInnen. Sie beschließt die Beitragsordnung.

Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit keine anderen gesetzlichen Regelungen vorgesehen sind. Bei Wahlen kann jedes Mitglied geheime Wahl beantragen.

Mitgliederversammlungen sind immer beschlussfähig sofern sie ordnungsgemäß eingeladen wurden.

Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, welches von dem/der Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden unterzeichnet wird.

§6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einer/m stellvertretenden Vorsitzenden, einer/einem Kassiererin/Kassierer sowie einer durch jeweiligen Beschluss der Mitgliederversammlung festzulegenden Anzahl von mind. drei BeisitzerInnen.

Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Er bleibt in jedem Fall im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Den Vorstand gemäß §26 BGB bilden der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende sowie der/die Kassiererin/Kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils alleine.

Der Vorstand kann zur Unterstützung der Vereinsarbeit ein Büro und ein Sekretariat einrichten und eineN GeschäftsführerIn bestellen. Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellt der/die GeschäftsführerIn nach vorheriger Zustimmung des Vorstandes an.

MitarbeiterInnen des Sekretariats müssen dem Verein, dürfen jedoch nicht dem Vorstand angehören. Sie arbeiten nach den Weisungen des/der Vorsitzenden in Abstimmung mit dem Vorstand. Die Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen und die Tätigung von Finanzgeschäften müssen vom/von der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied gezeichnet werden. Ihre Durchführung kann per entsprechende Vollmacht dem Sekretariat überantwortet werden. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Mitglieder für die Vorstandsarbeit kooptieren und Arbeitskreise einrichten.

§ 7 Beirat

Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand einen Beirat berufen, der ihm gegenüber beratende Funktion hat. Über eine Abberufung entscheidet der Vorstand mehrheitlich.

Der Beirat hat die Aufgabe, Vorstand und Geschäftsführung beratend zu unterstützen.

Im Beirat vertreten sein können neben natürlichen Personen auch Vertretungen für Partnerorganisationen.

§ 8 KassenprüferInnen

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie haben der Mitgliederversammlung vor der Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes zu berichten.

§ 9 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. In der Einladung ist die Satzungsänderung anzukündigen.

§10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Hans Böckler Stiftung, Düsseldorf, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.